Über Uns >> Satzung des W201 e.V.
Download der Satzung als PDF-Datei
Satzung des W201 e.V. auf Grund Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 23.06.2007
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen W201
- Er hat seinen Sitz in Koblenz und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Nach Eintragung lautet der Name des Vereins W201 e.V..
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des gemeinschaftlichen Fahrens aller W201er Baureihen des Fahrzeugherstellers "Mercedes-Benz AG". Es soll allen Vereinsmitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, sowie Freizeitgestaltung durch Veranstaltungen aller Art zu pflegen. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit der Daimler AG in Stuttgart, Mercedes-Vereinen im In- & Ausland, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.
§ 3 Mittelverwendung
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen, sowie aus Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des W201 e.V., können alle Personen werden, welche im Besitz eines Mercedes-Benz W201-Fahrzeuges sind, sowie Personen, die ein besonderes Interesse an den Modellen der W201 Reihe haben und die an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Vereinsmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Die Anmeldung erfolgt schriftlich, durch das Ausfüllen des Mitgliedsantrages und dessen Versand per Post, Fax oder e-Mail an den "W201 e.V". Nach Annahme des Mitgliedsantrages erkennt der Antragsteller die vorliegenden Vereinssatzungen an.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sobald 2/3 der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung abgegeben haben, gilt der Bewerber als angenommen.
- Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche ordentliche Mitglieder waren, sowie Personen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter Einwilligung eines Erziehungsberechtigten und welche die Ziele des W201 e.V. fördern wollen, ohne aber an den im § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilzuhaben. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied auf eine andere Mercedes-Benz Modellreihe, oder ein Fremdfabrikat, so verliert es automatisch sein Wahlrecht und wird damit zum außerordentlichen Mitglied. Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, die dem Vereinen noch nicht als Mitglieder angehören, z.B. Mitglieder des W201.com. Sie besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
- Der Beitritt in den W201 e.V. mit sofortiger Wirkung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod bei physischen und Aufhören der eigenen rechtlichen Persönlichkeit bei juristischen Personen.
- Kündigung der Mitgliedschaft:
Ein Austritt aus dem Verein ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und bis spätestens zum 30. November dem Vorstand zugehen. - Ausschluss oder Streichung:
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Ein Ausschluss wegen vereinsschädigendem Verhalten kann nur durch einen
a) mit 2/3 - Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes oder
b) mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer vom Vorstand einberufenen
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefassten Beschluss erfolgen. Der Antrag auf Ausschluss muss dem betroffenen Mitglied einen Monat vor der Vorstandssitzung in Abschrift zugegangen sein, unter Angabe der Gründe und etwaiger Beweismittel, mit der Aufforderung Einwände und Gegenbeweise binnen einer Frist von 14 Tagen schriftlich geltend zu machen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluss des Mitgliedes wird, dem nicht in der Vorstandssitzung anwesenden Mitglied, vom Vorstand schriftlich bekanntgegeben. § 5 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend. - Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern diese trotz Mahnung, mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. § 5 Abs. 6 der Satzung gilt entsprechend.
- Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung des Vereins.
- Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung neu festgelegt wird.
Der Verein erhebt weiterhin von jedem neu aufgenommenen Mitglied eine einmalige Aufnahmegebühr, die in der Beitragsordnung festgelegt ist.
Der Mitgliedsbeitrag ist wie in der Beitragsordnung festgelegt, per Überweisung fällig.
Ein Mitglied, das länger als 14 Tage mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Wird auch dann bis spätestens 31. Dezember keine Zahlung geleistet, so endet die Mitgliedschaft zum 31. Dezember und das Mitglied ist am 01. Januar des folgenden Jahres aus der Mitgliederliste zu streichen.
§ 5 Abs. 6 der Satzung findet entsprechende Anwendung.
Die eingehenden Beiträge werden vom Kassenwart verwaltet. Es wird festgelegt, dass für die vom Vereinsbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt wird.
§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt, bei Entscheidungen in der Mitgliederversammlung, nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des W201 e.V. nach bestem Vermögen zu dienen, die Satzungen und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, ernannte und gewählte Delegierte wie z.B. das Orgateam. Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche ordentlichen Mitglieder des Vereins. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, einberufen werden (ordentliche Jahresversammlung). Der Vorstand beruft, unter Angabe der Tagesordnung, die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder.
Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds und muss sechs Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann die Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe, die im Interesse des Vereins liegen, vom gesamten Vereinsvorstand oder wenn der 10. Teil der Mitglieder schriftlich vom Vorstand, unter Angabe von Zweck und Grund, die Einberufung verlangt, erfolgen.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Entgegennahme des anlässlich der Mitgliederversammlung vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Gesamtvorstandes.
- Jeder stimmberechtigte Teilnehmer stimmt, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, durch geheime Wahl für den Kandidaten, den er wählen möchte. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Sämtliche Vorstandsmitglieder können bei Bewährung wiedergewählt werden. Erforderlich ist die einfache Stimmenmehrheit für einen Kandidaten. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl des neuen Gesamtvorstandes im Amt. Es werden in einem Jahr mit ungerader Zahl der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, im Jahr mit gerader Zahl der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart gewählt. Bei sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung des Antrags. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3/4 aller Vereinsmitglieder kann der Gesamtvorstand, oder ein einzelnes Vorstandsmitglied, jederzeit mit 2/3 der Stimmenmehrheit, abberufen werden.
- Satzungsänderungen:
Die Satzung kann nur mit 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zugeben. Jede Versammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende, bzw. dessen Stellvertreter. Über alle gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gegenzeichnen muss. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem das Protokoll zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Anträge die nicht einer Satzungsänderung bedürfen, können auch auf der Mitgliederversammlung gestellt werden. - Die Wahl von Delegierten für besondere Aufgaben:
Diese Delegierten erhalten einen zeitlich oder sachlich begrenzten Aufgabenbereich. Sie haben über Ihre Tätigkeit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber Rechenschaft abzulegen. Ihre Tätigkeit endet mit Abschluss ihrer Aufgabe oder dem von der Mitgliederversammlung bestimmtem Fristablauf. - Die Wahl des Kassenprüfers erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Der Kassenprüfer hat einmal jährlich die Kasse zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge erfolgt nach § 6 Abs. 1
- Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Personen, die sich um den Verein besonders ausgezeichnet haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit Abstimmung der ordentlichen Mitglieder mit 2/3 ? Mehrheit verliehen und kann in besonderen Fällen nach § 5 Abs. 3 & 4 auch aberkannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Sie haben kein Stimmrecht.
- Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Vereinsmitgliedern vorgelegten Anträge an die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer
Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger bestellt. Sodann wählt die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied.
Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
- Vollzug der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
- Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, zu deren Regelung die Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss.
- Organisation und Abwicklung des Vereinslebens.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammen tritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden. Vor der Entscheidung, welche die Tätigkeit eines der Delegierten betrifft, ist dieser zu hören.
§ 10 Vertretung nach Außen
Der W201 e.V. wird gerichtlich und außer gerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Vorstand i.S. des BGB ist der erste Vorsitzende. Er vertritt den Verein nach außen hin allein, gerichtlich mit Rechtsbeistand. Vereins intern kann eine Vertretung durch den stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen. Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, sowie der Pressesprecher sind berechtigt Bekanntmachungen des Vereins zu veröffentlichen. Dasselbe gilt auch für die Abwicklung der allgemeinen Vereinskorrespondenzen mit anderen Mercedes-Vereinen. Die Führung dieser Korrespondenzen, mit den vorgenannten Vereinigungen, kann durch Ermächtigungen des 1. Vorsitzenden einem Delegierten zur Schriftführung übertragen werden. In besonders gelagerten Fällen, über die der 1. Vorsitzende zu entscheiden hat, kann ein weiteres Vorstandsmitglied unterzeichnungsberechtigt sein.
§ 11 Datenschutz
- Personenbezogene Daten werden nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert. Bei Eintritt in den W201 e.V. erklärt sich das Mitglied mit seiner Unterschrift auf dem Mitgliedsantrag hiermit einverstanden.
- Die personenbezogenen Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.
- Der 1. Vorsitzende des W201 e.V. führt eine Mitgliederliste. Möchte ein Mitglied seinen Namen, Adresse, Geburtsdatum, Telefon- und Telefaxnummer, sowie seine Email-Adresse nicht weitergeben, so bedarf dies einer schriftlichen Erklärung, die beim Vorstand zu hinterlegen ist.
- Bei Zuwiderhandlungen gegen das BDSG wird Anzeige erstattet und das betreffende Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des W201 e.V. bedarf grundsätzlich der 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder. Sie kann nur in einer hierzu einberufenen Vollversammlung beschlossen werden, zu der sämtliche ordentliche Mitglieder schriftlich eingeladen werden müssen. Sind weniger als ein Drittel der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist ein neuer Termin unter nochmaliger schriftlicher Verständigung aller Mitglieder anzuberaumen. Danach genügt eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften den BGB. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren. Ein eventuell vorhandenes Vereinsvermögen ist zum Auflösungszeitpunkt dem Deutschen Roten Kreuz zuzuführen. Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 13 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23.06.2007 in Kraft.
W201 .e.V.
Der Vorstand
Beitragsordnung
Auf Grundlage von § 6 unserer Vereinssatzung hat die Mitgliederversammlung in Ihrer Sitzung am 23.06.2007 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitglieder.
Derzeit beträgt der zu entrichtende Mitgliedesbeitrag :
| Beitritt ab Januar bis März | Beitritt ab April bis Juni | Beitritt ab Juli bis September | Beitritt ab Oktober | |
| Zahlung | ||||
| einmaliger Aufnahmebeitrag | 10,00 € | 10,00 € | 10,00 € | 10,00 € |
| Jahresbeitrag | 30,00 € (1/1) |
22,50 € (3/4) |
15,00 € (1/2) |
7,50 € (1/4) |
| Jahresbeitrag für Ehepaare/ Paare in eheähnlicher Gemeinschaft | 50,00 € (1/1) |
37,50 € (3/4) |
25,00 € (1/2) |
12,50 € (1/4) |
Die Beiträge sind fällig zum 1. Kalendertag des Beitrittsmonats. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist jeweils im voraus zu leisten. Bei laufender Mitgliedschaft sind die Beiträge für das Folgejahr zum 31.12. des aktuellen Jahres fällig.
Der Einzug des Mitgliedsbeitrags findet generell über Lastschrift statt




